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 Ist Ihre Rechnung tauglich für das Finanzamt?

 

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Seit 1.1.2004 muss auf jeder Rechnung eine fortlaufende, einmalig vergebene  Rechnungsnummer vorhanden sein.

 

Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz bestimmte ab 1.7.2002: Wer Rechnungen (auch Gutschriften) mit Mehrwertsteuer ausstellt, muss zusätzlich zu den bisher schon üblichen Angaben auch die Steuernummer aufdrucken.

 

Das Steueränderungsetzes 2003 enthält die Möglichkeit, ab 1. Januar 2004 statt der Steuernummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) auf Rechnungen und Gutschriften anzugeben. Wer die Vorschrift vom 1.7.2002 datenschutzrechtlich für bedenklich hielt (die Steuernummer gilt bei telefonischen Auskünften beim Finanzamt als Identifikation zur Berechtigung) sollte von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen.

 

Wer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) nicht kennt, kann diese beim Bundesamt für Finanzen, - Außenstelle Saarlouis -, 66738 Saarlouis anfordern. Zum Antragsformular
 

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Auf Rechnungen muss nun auch der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vermerkt sein.
 

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Auf Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro (ab 01.01.2007 bis 150 Euro) muss keine Steuernummer aufgedruckt werden.
 

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Im Schreiben des BMF vom 29.01.2004 finden Sie Einzelheiten zum Thema Rechnungserstellung.

 

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Warum wird bei Online-Käufen neben der Kreditkartennummer auch nach der Kreditkartenprüfnummer gefragt? Lesen Sie mehr...

 

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Nähere Infos unter

 

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